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Mein Visumantrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?

13.07.2021 - Artikel

Ihr Antrag wurde abgelehnt? Hier erhalten Sie Informationen über die Ihnen nun offen stehenden Optionen.

Grundsätzlich stehen dem Antragsteller nach Erhalt einer Ablehnung die folgenden Optionen offen:

  1. Er kann einen neuen Visumantrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen, oder
  2. er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung der Ablehnung widersprechen und um erneute Prüfung des Antrags bitten (Remonstration), oder
  3. er kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung erheben.


1. NEUBEANTRAGUNG

Es ist nach einer Ablehnung jederzeit möglich, einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen zu stellen. Dies macht Sinn, wenn man weiß, warum der Antrag abgelehnt wurde und wenn man glaubt, durch die Vorlage weiterer oder anderer Dokumente eine Erteilung erreichen zu können.

Der Neuantrag wird dann innerhalb der regulären Bearbeitungszeit geprüft. Die Bearbeitung einer Remonstration (siehe zu 2.) dauert wesentlich länger.


2. REMONSTRATION

Sie oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person können innerhalb eines Monats ab Erhalt des Ablehnungsbescheides bei der Visastelle schriftlich gegen die Ablehnung des Antrags remonstrieren. Mit einer Remonstration bitten Sie um erneute Prüfung Ihres Antrages und bringen idealerweise weitere für Sie günstige Argumente und Nachweise bei. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 2-3 Monaten.

Eine Remonstration ist ein von Ihnen (oder einer von Ihnen schriftlich für das Verfahren bevollmächtigten Person) unterschriebener Brief. Er kann bei der Visastelle abgegeben werden. Er kann auch digital, möglichst als pdf-Dokument per E-Mail an visa@abid.diplo.de gesandt werden.

- WICHTIG –

Die Amtssprache der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan ist Deutsch. Richtet sich Ihre Remonstration gegen die Ablehnung ein nationales Visum, werden Remonstrationen nur in deutscher Sprache akzeptiert. Nur dies lässt die notwendige Beteiligung der zuständigen innerdeutschen Ausländerbehörde am Remonstrationsverfahren zu.
Richtet sich die Remonstration gegen die Ablehnung eines Schengenvisum, werden auch Schreiben in französischer oder englischer Sprache akzeptiert.

Ihre Remonstration muss folgende Informationen enthalten:

  • Die Bearbeitungsnummer, die auf Ihrem Ablehnungsbescheid zu finden ist (DEU/508200/…),
  • das Ablehnungsdatum,
  • Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Passnummer,
  • Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • Ihre eigenhändige Unterschrift oder, sofern Sie nicht selbst remonstrieren, eine von Ihnen eigenhändig unterschriebene Vollmacht an den Unterzeichnenden,
  • eine ausführliche Begründung, warum aus Ihrer Sicht die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, sowie
  • weitere Unterlagen, die Ihre Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben (ggf. als digitale Kopien im Anhang zur E-Mail).
  • Unterlagen, die schon bei Antragstellung vorgelegen haben, reichen Sie bitte nicht erneut ein!

Nach Eingang Ihrer Remonstration erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung per E-Mail. Auch die Bearbeitungszeit wird Ihnen mitgeteilt. Vielleicht werden Sie auch aufgefordert, weitere Dokumente vorzulegen.

Der Vorgang wird danach erneut von der Visastelle überprüft. Sachstandsanfragen werden erst nach Ablauf des mitgeteilten Bearbeitungszeitraums beantwortet.

Im Falle der Erteilung des Visums werden Sie kontaktiert. Wird der Visumantrag nach der Überprüfung erneut abgelehnt, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung in einem Remonstrationsbescheid in deutscher Sprache detailliert mitgeteilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.


3. KLAGE VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT

Gegen den Ablehnungssbescheid kann außerdem, auch ohne vorheriges Remonstrationsverfahren, innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.


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